Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite absichtslos-doloses Werkzeug [§ 25 I, 2. Alt.]
Rückseite

Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft: Der Tatausführendehandelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nichtdie für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann damitkein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt diedeliktsspezifische Absicht und wird durch diese „normative Überlegenheit“zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführendedurch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.

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