Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite aberratio ictus
Rückseite

lat.) „Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).“ Nach aus Tätersichtrichtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falschesTatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicherGleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.

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