Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Nötigung P: Blockaden
Rückseite

Der Bundesgerichtshof entwickelte daraufhin die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung", wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade doch zu bejahen ist, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen komme und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden.

Diese Rechtsprechung wurde stark kritisiert, ist jedoch noch nicht aufgegeben.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2001 (BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90) ist der Gewaltbegriff erfüllt, wenn die Teilnehmer einer Blockadeaktion über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten

Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.