Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Einfache Freiheitsberaubung § 239 I
Rückseite
1. tatopfer ist jeder andere Mensch, der den natürlichen Willen zur Ortsveränderung bilden kann.
2.Taterfolg:AUch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsveränderung
3.Tathandlung:
1.Alt: Einsperren
2.Alt auf sonstige Weise
4.kein Einverständnis
5.Vorsatz
6.RW
7.Schuld
Qualifikationen §239 Abs3,4
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