Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Einfache Freiheitsberaubung § 239 I
Rückseite

1. tatopfer ist jeder andere Mensch, der den natürlichen Willen zur Ortsveränderung bilden kann.

2.Taterfolg:AUch nur kurzfristiger verlust der physischen Möglichkeit zur Ortsveränderung

3.Tathandlung:

1.Alt: Einsperren

2.Alt auf sonstige Weise

4.kein Einverständnis

5.Vorsatz

6.RW

7.Schuld

Qualifikationen §239 Abs3,4

Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.