Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Üble Nachrede §186 1.Alt.
Rückseite
- Tatopfer:Im Tatzeitpunkt lebender Existenter Individual/Kollektiv Ehrträger
- Tathandlung: Behauptung oder Verbreitung einer zur herabwürdigung geeigneten Tatsache ggü.Dritten in Bez.auf Ehrtäger
- Vorsatz: objektive Strafbarkeitsbedingung:Nichterweislichkeit der Wahrheit
- RW spezieller RFG §193
- Schuld
- Antrag §194
Diese Karteikarte wurde von Bine82 erstellt.