Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

Vorderseite Üble Nachrede §186 1.Alt.
Rückseite

  1. Tatopfer:Im Tatzeitpunkt lebender Existenter Individual/Kollektiv Ehrträger
  2. Tathandlung: Behauptung oder Verbreitung einer zur herabwürdigung geeigneten Tatsache ggü.Dritten in Bez.auf Ehrtäger
  3. Vorsatz: objektive Strafbarkeitsbedingung:Nichterweislichkeit der Wahrheit
  4. RW spezieller RFG §193
  5. Schuld
  6. Antrag §194

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