Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

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Vorderseite Schutz menschlichen Lebens §218
Rückseite

  1. Objektiver TB

a. Tatobjekt= Leibesfrucht

b. Tathandlung/Taterfolg= Abbrechen der Schwangerschaft=Handlung die sich auf die leibesfrucht auszuwirken beginnt und zurechenbar deren absterben bewirkt.

c. kein TB Ausschluss= §281 a Abs.1

aa.12 Schwangerschaftswoche nicht überschritten

bb.Verlangen des Abbruchs

cc.Nachweis schwangerschaftlicher Bedrohung §219,§§ 5,6,7SchG

dd) durch einen Arzt

2. subj.TB= Vorsatz

II. RW entfällt bei RF Gründen §281a Abs.2+3

III. Schuld

IV Strafschärfung

  • für Dritte §218 Abs2 S2
  • für Schwangere §218 a Abs 4 S.1

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