Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
Vorderseite
Schutz menschlichen Lebens §218
Rückseite
- Objektiver TB
a. Tatobjekt= Leibesfrucht
b. Tathandlung/Taterfolg= Abbrechen der Schwangerschaft=Handlung die sich auf die leibesfrucht auszuwirken beginnt und zurechenbar deren absterben bewirkt.
c. kein TB Ausschluss= §281 a Abs.1
aa.12 Schwangerschaftswoche nicht überschritten
bb.Verlangen des Abbruchs
cc.Nachweis schwangerschaftlicher Bedrohung §219,§§ 5,6,7SchG
dd) durch einen Arzt
2. subj.TB= Vorsatz
II. RW entfällt bei RF Gründen §281a Abs.2+3
III. Schuld
IV Strafschärfung
- für Dritte §218 Abs2 S2
- für Schwangere §218 a Abs 4 S.1
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