Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

Vorderseite Bekanntgabe
Rückseite

§ 122 AO

  1. wem gegenüber: grds. ggü. Inhaltsadressat (vgl. AEAO zu § 122)
  2. wie: Bekanntgabewille des zuständigen Sachbearbeiters; Eintritt in den Machtbereich des Stpfl.; Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; kein Widerruf
  3. wann: grds. tatsächlicher Zugang; beachte aber § 122 Abs. 2 bis 5 AO

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