Abgabenordnung (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)
Vorderseite
Bekanntgabe
Rückseite
§ 122 AO
- wem gegenüber: grds. ggü. Inhaltsadressat (vgl. AEAO zu § 122)
- wie: Bekanntgabewille des zuständigen Sachbearbeiters; Eintritt in den Machtbereich des Stpfl.; Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; kein Widerruf
- wann: grds. tatsächlicher Zugang; beachte aber § 122 Abs. 2 bis 5 AO
Diese Karteikarte wurde von hannemac erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: