Recht (Fach) / recht (Lektion)

Vorderseite Dienstvertrag gem. § 611 BGB Hauptpflicht des Dienstberechtigten:
Rückseite

--> Entrichtung der vereinbarten Vergütung (bei fehlender vertraglichen Regelung greift § 612 I BGB)

--> Verpflichtung zur Abnahme der Sache

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