Recht (Fach) / recht (Lektion)
Vorderseite
Dienstvertrag gem. § 611 BGB
Hauptpflicht des Dienstberechtigten:
Rückseite
--> Entrichtung der vereinbarten Vergütung (bei fehlender vertraglichen Regelung greift § 612 I BGB)
--> Verpflichtung zur Abnahme der Sache
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