Recht (Fach) / recht (Lektion)

Vorderseite Dienstvertrag gem. § 611 BGB Hauptpflicht des Dienstverpflichteten:
Rückseite

--> Erbringung der vertraglich spezifizierten Dienste (in der Regel persönlich)

(Es wird eine Tätigkeit geschuldet, NICHT der Erfolg.)

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