Recht (Fach) / recht (Lektion)
Vorderseite
Dienstvertrag gem. § 611 BGB
Hauptpflicht des Dienstverpflichteten:
Rückseite
--> Erbringung der vertraglich spezifizierten Dienste (in der Regel persönlich)
(Es wird eine Tätigkeit geschuldet, NICHT der Erfolg.)
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