Zivilrecht (Fach) / Mobiliarsachenrecht (Lektion)

Vorderseite Störer
Rückseite

Störer ist nach der Rspr. (s.o. h.M.) derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmit- telbar oder mittelbar adäquat zurückzuführen ist.

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