Zivilrecht (Fach) / Mobiliarsachenrecht (Lektion)
Vorderseite
Störer
Rückseite
Störer ist nach der Rspr. (s.o. h.M.) derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmit- telbar oder mittelbar adäquat zurückzuführen ist.
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