Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft
Rückseite

§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06.

§ 8c EStDV

Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden

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