Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
Vorderseite
Gewinnermittlungszeitraum
Land- und Forstwirtschaft
Rückseite
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06.
§ 8c EStDV
Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden
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