Handelsbilanzen (Fach) / Handelsbilanzen (Lektion)

Vorderseite Finanzielle Vermögensgegenstände (IFRS; Bestandteile, Bewertung
Rückseite

IFRS- Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (beizulender Wert durch GuV)- Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen (fortgeführte AK/HK)- Kredite und Forderungen (fortgeführte AK/HK)- zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (beizulender Wert durch OCI)-> Erstbewertung immer zum beizulegenden Zeitwert-> Hedge Accounting wurde durch IFRS wesentlich erneuert

Bestandteil finanzieller Vermögensgegenstände- der Begriff des Finanzinstruments wird im HGB nicht ausdrücklich geregelt. Den finanziellen Vermögensgegenständen liegen indes Finanzinstrumente zu Grunde.- Die finanziellen Vermögensgegenstände unterscheiden sich insofern von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, dass das in ihnen gebundene Vermögen anderen Unternehmen überlassen worden ist und bei diese entweder Eigen- oder Fremdkapital darstelltfinanzielle Vermögensgegenstände:1) Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A. III. HGB)2) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs.2 B. II. HGB) des Umlaufvermögens- Forderungen aus Lieferung und Leistung (wenn es sich um die Haupttätigkeit des UN handelt)- Forderung gegen verbundene Unternehmen (Forderungen aus LuL, Darlehensforderungen bei < 1 Jahr,- Forderung gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht- sonstige Vermögensgegenstände (Auffangtatbestand)3) Wertpapiere des Umlaufvermögens (§ 266 Abs.2 B. III. HGB)-> strenges Niederstwertprinzip auf Börsen- oder Marktwert- Finanzanlagen (§ 266 Abs.2 A. III. HGB)1. Anteile an verbundenen Unternehmen:- EK, starke Verbindung- § 271 Abs.2 HGB, also alle Unternehmen die in der Vollkonsolidierung miteinzubeziehen sind- Aktien oder andere Anteile2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen:- finanzielle Forderungen durch Hingabe von Kapital (zB Darlehen)- Mindestlaufzeit 1 Jahr sonst Umlaufvermögen (Forderung)- jedoch sind langfristige Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht auszuweisen- FK, starke Verbindung3. Beteiligungen:- Aktien oder stiller Gesellschafter- EK, mittelstarke Verbindung- § 271 Abs.1 HGB, also alle Anteile an Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (FK, mittelstarke Verbindung)5. Wertpapiere des Anlagevermögens: - alle Wertpapiere die weder als Anteile an verbundenen Unternehmen noch als Beteiligungen auszuweisen sind (Auffangtatbestand)- können auch Aktien sein- müssen dem Unternehmen dauerhaft dienen, sonst Umlaufvermögen- EK, schwache Verbindung6. sonstige Ausleihungen (FK, schwache Verbindung)-> wie stark ist die Verbindung mit dem UN (Intensität) und besitze ich Eigen- oder Fremdkapital-> Wertpapiere können UV oder AV sein. Kommt auf den Zweck der Wertpapiere an (sollen sie dem UN dauerhaft zur Verfügung stehen § 247 Abs.2 HGB). Spezielle Auswirkungen auf die Bewertung (strenges vs. gemildertes Niederstwertprinzip) (Beteiligung vs. Spekulation)Bewertung- Zugangsbewertung nach Anschaffungs- (oder Herstellungskosten) (nicht darüber hinaus, obwohl man sofort an der Börse verkaufen könnte. Ausnahme für Kreditinstitute)- Folgebewertung: - Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibungen für Finanzanlagen auf niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung und Wahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender (§ 253 Abs. 3 S. 3,4 HGB)- Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 5 S.1 HGB)- bei finanziellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, Abschreibung auf den Börsen- oder Marktpreis bzw. niedrigeren beizulegenden Wert (strenges Niederstwertprinzip)- Zuschreibungsgebot bei Wegall der Gründe (§ 253 Abs. 5 S.1 HGB)

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