Handelsbilanzen (Fach) / Handelsbilanzen (Lektion)

Vorderseite Leasing (HGB, Leasingreform, Buchungssätze
Rückseite

HGB-> im HGB determiniert die Entscheidung über Operating und Finanzierungsleasing nicht die ZuordnungOperating-Leasing (Zuordnung zum Leasinggeber)- keine feste Grundmietzeit- Kündigung unter Einhaltung festgelegter Fristen jederzeit möglich- typischer Mietvertrag- Leasinggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der wirtschaftlichen Entwertung, die im Zusammenhang mit dem Leasingobjekt entstehenden Aufwendungen wie Reparaturkosten und das InvestitionsrisikoFinanzierungs-Leasing (nicht zwangsläufig Zuordnung zum Leasingnehmer)- Leasinggeber ist eine Finanzierungsgesellschaft, die das vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingobjekt im eigenen Namen kauft und anschließend dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt- unkündbare Grundmietzeit, die maximal der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht- Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der wirtschaftlichen Entwertung, die Reparaturkosten und das Investitionsrisiko- geteilte Verfügungsrechte. Zuordnung problematisch (Veräußerungsrecht, Kündigungsrecht, Veränderungsrecht)- grundsätzliche Zuordnung zum zivilrechtlichen Eigentümer, wenn der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer zusammenfallen, ansonsten zum wirtschaftlichen Eigentümer-> Grundsätzlich § 246 Abs.1 S.2 HGB einschlägig (wirtschaftlicher Eigentümer).1) Besitz (Chancen)2) Gefahr (Risiken)3) Nutzen (Chancen)4) Lasten (Risiken)-> Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein und gelten nicht als gleichrangig. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist von der Art des jeweiligen Gegenstandes abhängig.-> In der Praxis: Orientierung an den steuerlichen Leasing-Erlassen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums (nach BFH-Urteil) - Leasing-Erlasse sind intersubjektiv nachprüfbar, praktikable und berücksichtigen die wirtschaftliche Perspektive

In der Praxis bei Finanzierungsleasing:-> Orientierung an den steuerlichen Leasingerlassen des BMFs zur Bestimmtung des wirtschaftlichen EigentumsVollamortisationsvertrag: - Im Vollamortisationsvertrag deckt die Leasingrate nicht nur die Anschaffungs- und Nebenkosten, sondern auch die Finanzierungs- und Gewinnanteile des Leasinggebers. Ansonsten TeilamortisationsvertragZuordnung von beweglichen Leasinggegenständen bei Finanzierungs-Leasing in der Form von Vollarmortisationsverträgen- ohne Optionsrechte:-> Grundmietzeit < 40% oder > 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer -> Leasingnehmer (bei < 40% verdeckter Ratenkaufvertrag, da nach einer so kurzen Zeit eine Vollarmotisation unwahrscheinlich ist ohne das spätere Überlassung erfolgt; bei >90% ist bei der Rückgabe der Gegenstand für den Leasinggeber bedeutungslos)-> Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer -> Leasinggeber- Kaufoptionsrecht (für zu Beginn festgelegten Preis)-> Grundmietzeit < 40% oder > 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer -> Leasingnehmer (selbe Begründung)-> Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und Kaufpreis < Restbuchwert -> Leasingnehmer (Zuordnung zu Leasingnehmer, da der Kaufpreis so gering ist und es wahrscheinlich ist, dass das Kaufoptionsrecht ausgeübt wird -> Verwertungsrecht geht auf den Leasingnehmer)-> Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und Kaufpreis >= Restbuchwert -> Leasinggeber- Mietverlängerungsoptionsrecht- Zuordnung analog zur Kaufopion (Anschlussleasingrate wird mit Werteverzehr verglichen) (bei geringer Anschlussleasingrate wird daher auch bei einer Grundmietzeit zwischen 40% bis 90% der betr. Nutzungsdauer davon ausgegangen, dass die Option genutzt wird)- Spezialleasing- Zuordnung zum Leasingnehmer, unabhängig vom Vorhandensein eines Optionsrechts oder vom Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer-> Kaufoptionsrecht und Mietverlängerungsoptionsrecht ist ein wirtschaftlicher Vorteil für den Leasingnehmer, weshalb dieser eher der wirtschaftliche Eigentümer ist

Buchungssätze wenn es dem Leasingnehmer zugeordnet wird:- beim Leasinggeber: 1) Aktivierung einer Forderung gegen den Leasingnehmer in Höhe des Barwertes aller Leasingraten (Forderung // Sachanlagen)2) Die späteren Leasingraten sind in den Tilgungsanteil und in den Erfolgsanteil zu unterteilen (Bank // Forderungen, Umsatzerlöse/Leasingerträge) (UE = Forderung am 1.1. * i)3) der Tilgungsteil wird erfolgsneutral mit den Forderungen verrechnet, der Zinsteil erfolgswirksam mit Umsatzerlöse- beim Leasingnehmer:1) Aktivierung des VG zu AK (Barwert der zukünftigen Leasingraten + eventuelle Einmalzahlung) mit Passivierung einer Verbindlichkeit (Sachanlage // Verbindlichkeit)2) Aufspaltung der Leasingraten in einen Tilgungsteil (Verbindlichkeiten) und einen Zinsteil (Zinsaufwand)3) planmäßige Abschreibung der Sachanlage-> Bestimmung des Barwerts: Der Leasinggeber nimmt den marktüblichen Zinssatz für laufzeitgleiche Investitionskredite, sofern dieser seinen internen Kalkulationszinsfuß übersteigt. In allen anderen Fällen den internen Kalkulationszinsfuß. Der Leasingnehmer nimmt den marktüblichen Zinssatz für laufzeitgleiche Investitionskredite. Beachte die Kaufoption falls sie wahrscheinlich ausgeübt wird.-> Beachte: In die GuV des Leasingnehmers geht die Abschreibung und der Zinsaufwand

Buchungssätze wenn es dem Leasinggeber zugeordnet wird:- beim Leasinggeber: 1) Sachanlagen // Bank2) Abschreibung // Sachanlagen3) Bank // Umsatzerlöse (in Höhe der Leasingraten)- beim Leasingnehmer: 1) sonstiger betrieblicher Aufwand // Bank

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