Steuern (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
3.2.
Gewinnermittlungszeitraum
Rückseite
Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln §4a Abs. 1 Satz 1 EStG
Bei allen übrigen Gewerbetreibenden stimmen das Wirtschaftsjahr grundsätzlich mit dem Kalenderjahr überein.
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.