Steuern (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite 3.2. Gewinnermittlungszeitraum
Rückseite

Bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln §4a Abs. 1 Satz 1 EStG

Bei allen übrigen Gewerbetreibenden stimmen das Wirtschaftsjahr grundsätzlich mit dem Kalenderjahr überein.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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