Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. Außenprüfung
Rückseite

Der Ermittlung des Steueranspruchs dient auch die Außenprüfung. Bei der Außenprüfung können die Finanzbehörden im Rahmen der Vorschriften der §§ 193 bis 207 AO die steuerlichen Verhältnisse von SP ermitteln und überprüfen.

Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.

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