Steuern (Fach) / AO (Lektion)

Vorderseite 2.4. originäre Buchführungspflicht §141 AO
Rückseite

Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist:

  • Umsätze > 500.000€
  • Wirtschaftswert > 25.000€
  • Gewinn aus Gew.betrieb > 50.000€

Die Ordnungsvorschriften des §146 AO sind zu beachten.

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