Steuern (Fach) / AO (Lektion)
Vorderseite
2.4.
originäre Buchführungspflicht §141 AO
Rückseite
Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist:
- Umsätze > 500.000€
- Wirtschaftswert > 25.000€
- Gewinn aus Gew.betrieb > 50.000€
Die Ordnungsvorschriften des §146 AO sind zu beachten.
Diese Karteikarte wurde von LEJ2010 erstellt.
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