Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)
Vorderseite
Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben
Rückseite
R 2.4 Abs 1 und 2 - Einzelunternehmen, Betriebe verschiedener Arten (Branchen) sind jeweils selbstständige Gewerbebetriebe, außer die Betriebe ergänzen sich (wie Bäckerei mit angrenzendem Café)
R 2.4 Abs 3 - Personengesellschaften (stets einheitlicher Gewerbebetrieb)
R 2.4 Abs 4 - Kapitalgesellschaften (stets einheitlicher Gewerbebetrieb)
Folge:
Einheit: verlustausgleich, einmal Freibetrag, Zerlegung des Steuermessbetrags wenn Betriebe in verschiedenen Gemeinden
Mehrheit: für jeden gilt alles selbstständig
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.