Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)
§ 9 Nr 1 Satz 1 GewStG (einfache):
Wichtig: § 20 GewStDV - Grundbesitz muss schon am Beginn des Kalenderjahres bestanden haben, sonst kein Abzug, zB wenn Gewerbebetrieb im April auf eig GS gegründet wird
§ 121a BewG - 140% (alte Bundesländer)
§ 133 Satz 1 Nr 2 BewG - 400% (neue Bundesländer)
§ 9 Nr 1 Satz 2 GewStG (erweiterte)
- auf Antrag
Unternehmen die...
- ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten
- eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen
- Wohnungsbauten betreuen
- keine Einschränkung nach Sätzen 4-6 (zB wenn im Gewerbeertrag SBV drin ist, wird das aus dem Kürzungsbetrag rausgenommen
RF: Diese Unternehmen können den Gewerbeertrag soweit kürzen wie er auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt (meist alles außer die Ausnahmen)
140.000, Gewerbeertrag 7 GewStG
- 130.000 (140.000 - 10.000 sbE nach 9 Nr 1 Satz 5 Nr 1a GewStG)
= 10.000 Gewerbeertrag nach Kürzung
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.