Einkommensteuer (Fach) / Gewerbesteuer (Lektion)

Vorderseite Grundbesitz , einfache Kürzung und erweiterte Kürzung
Rückseite

§ 9 Nr 1 Satz 1 GewStG (einfache):

Wichtig: § 20 GewStDV - Grundbesitz muss schon am Beginn des Kalenderjahres bestanden haben, sonst kein Abzug, zB wenn Gewerbebetrieb im April auf eig GS gegründet wird

§ 121a BewG - 140% (alte Bundesländer)

§ 133 Satz 1 Nr 2 BewG - 400% (neue Bundesländer)

§ 9 Nr 1 Satz 2 GewStG (erweiterte)

- auf Antrag

Unternehmen die...

- ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten

- eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen

- Wohnungsbauten betreuen

- keine Einschränkung nach Sätzen 4-6 (zB wenn im Gewerbeertrag SBV drin ist, wird das aus dem Kürzungsbetrag rausgenommen

RF: Diese Unternehmen können den Gewerbeertrag soweit kürzen wie er auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt (meist alles außer die Ausnahmen)

140.000, Gewerbeertrag 7 GewStG

- 130.000 (140.000 - 10.000 sbE nach 9 Nr 1 Satz 5 Nr 1a GewStG)

= 10.000 Gewerbeertrag nach Kürzung

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.