Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Rechnungen und Rechnungsangaben
Rückseite

§§ 14 bis 14c UStG

- wenn ein Leistungsempfänger eine Rechnung mit Gutschrift ausstellt tritt diese Abrechnung an die Stelle der Abrechnung der Lieferers wenn das vorher so vereinbart wurde, 14 (2) S.2 UStG d.h der Lieferer muss nicht noch eine Rechnung ausstellen

Unterschied zwischen 14a (5) und 14 (7) UStG:

- nur bei 13b:

14a (5): Deutscher Unternehmer, zB Bauleister, (oder auch Drittlandsunternehmer, warum auch immer) weiß Bescheid und schreibt nur Zusatz "Verlagerung der Steuerschuldnerschaft "

14 (7): EG Unternehmer, kennt das deutsche Ust nicht, es gelten die Vorschriften seines Landes für die Rechnungserteilung

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