Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
Vorderseite
Teilleistungen
Rückseite
§ 13 Abs 1 Nr 1 bst a Satz 2, 3, 4 UStG
abschn 13.4 UStAE, 500 § 13/1
- wirtschaftliche Teilbarkeit
- teilentgelt gesondert bewirkt (ggf. gesonderte abnahme)
- teilentgelt gesondert vereinbart
- gesonderte Abrechnung eines teilentgelts
WICHTIG: bei Mieten immer Teilleistungen, dies schon gleich bei "A erbringt eine sonstige Leistung (Teilleistung isd 13 Abs 1 Nr 1 Bst a S.3 UStG)
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.