Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Teilleistungen
Rückseite

§ 13 Abs 1 Nr 1 bst a Satz 2, 3, 4 UStG

abschn 13.4 UStAE, 500 § 13/1

- wirtschaftliche Teilbarkeit

- teilentgelt gesondert bewirkt (ggf. gesonderte abnahme)

- teilentgelt gesondert vereinbart

- gesonderte Abrechnung eines teilentgelts

WICHTIG: bei Mieten immer Teilleistungen, dies schon gleich bei "A erbringt eine sonstige Leistung (Teilleistung isd 13 Abs 1 Nr 1 Bst a S.3 UStG)

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