Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. a - Veräußerung von Anteilen an Körperschaften
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b - Veräußerungspreis § 16 Abs 2 EStG soweit auf Veräußerung von Anteilen an Körperschaften
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. c - Veräußerungspreis § 17 Abs 2 EStG
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. d iVm Satz 2 EStG - Dividende § 20 Abs 1 Nummer 1 EStG
ALLES iVm § 3c Abs 2 EStG
WICHTIG:
- die Entnahme einer GmbH Beteiligung vom BV ins PV wird zum Teilwert bewertet und TEV angewendet. Wenn die Beteiligung aber vorher auf den TW stl wirksam abgeschrieben wurde und nicht durch eine später Wertaufholung ausgeglichen dann gilt TEV nicht, siehe 3 Nr 40 bst a Satz 2 (!!) EStG, also wenn ein Jahr 10.000 abgeschrieben wurden und nur 5.000 wieder wertaufgeholt dann sind 5.000 voll steuerpflichtig und werden aus der normalen TEV Berechnung rausgenommen und dann + 5.000 gerechnet und die AK haben sich auch um 5.000 reduziert
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.