Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Vorderseite Teileinkünfteverfahren
Rückseite

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. a - Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b - Veräußerungspreis § 16 Abs 2 EStG soweit auf Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. c - Veräußerungspreis § 17 Abs 2 EStG

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. d iVm Satz 2 EStG - Dividende § 20 Abs 1 Nummer 1 EStG

ALLES iVm § 3c Abs 2 EStG

WICHTIG:

- die Entnahme einer GmbH Beteiligung vom BV ins PV wird zum Teilwert bewertet und TEV angewendet. Wenn die Beteiligung aber vorher auf den TW stl wirksam abgeschrieben wurde und nicht durch eine später Wertaufholung ausgeglichen dann gilt TEV nicht, siehe 3 Nr 40 bst a Satz 2 (!!) EStG, also wenn ein Jahr 10.000 abgeschrieben wurden und nur 5.000 wieder wertaufgeholt dann sind 5.000 voll steuerpflichtig und werden aus der normalen TEV Berechnung rausgenommen und dann + 5.000 gerechnet und die AK haben sich auch um 5.000 reduziert

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.