Jus (Fach) / V. Völker- und Europarecht (Seite 52 bis 60) (Lektion)
Vorderseite
In einem Aufsatz ist zu lesen: Richtlinien sind nicht unmittelbar anwendbar, es bedarf jedenfalls einer Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten. Was sagen Sie dazu?
Rückseite
Richtlinien wirken nicht supranational und bedürfen keiner Transformation --> sie verpflichten Mitgliedsstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele; die Vorgansweise dabei ist aber Sache der Mitgliedsstaaten
ausnahmsweise unmittelbare Anwendbarkeit der RL, wenn:
- Umsetzungsfrist abgelaufen
- von nationalem Gesetzgeber nicht oder nicht vollständig umgesetzt
- hinreichend bestimmt
- für Rechtsunterworfene begünstigender Inhalt (Rechte)
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