psychiatrie (Fach) / sonstiges (Lektion)

Vorderseite Zwangsbehandlung bei Betreuten (§1906 BGB)
Rückseite

1. Patient muss einwilligungsunfähig sein

2. Zwangsbehandlung muss zum Wohl des Pat. erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden

3. der Schaden kann nicht durch eine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden

4. der zu erwartende Nutzen muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen

5. vor der Einleitung der Zwangsmaßnahme muss versucht worden sein, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen

Immer richterliche Genehmigung notwendig. Eilanordnung des Betreuers gibt es im Gegensatz zur Unterbringung nicht! Auch keine (betreuungs-)richterliche Eilanordnungskompetenz (falls noch kein Betreuer bestellt ist).

Auch bei Gefahr im Verzug darf grundsätzlich nicht ohne gerichtliche Entscheidung mit der Zwangsbehandlung begonnen werden.

D.h. in der Praxis: hocherregte, aggressive oder massiv selbstgefährdete Patienten müssen fixiert werden, bis zur wirksamen richterlichen Entscheidung.

Aber: Wenn Fixierung ohne Medikation eine erhebliche Gefährdung für Patienten oder Umwelt darstellt, kann PKG eingeleitet werden und Zwangsmedikation erfolgen.

Im absoluten Notfall (wenn alles nicht schnell genug geht): Medikation unter Notstandsgesichtspunkten (Rechtsgüterabwägung)

Verfahren:

Zunächst wg. Dringlichkeit im Eiltverfahren: Richter fordert ärztliches Zeugnis ein (erfahrener Arzt für Psychiatrie, kann auch behandelnder Arzt sein) und hört Betroffenen an. Zwangsbehandlungsbeschluss im Eiltverfahren auf 2 Wochen begrenzt (im Gegensatz zur Unterbringung = 6 Wochen) Beschluss kann 2x bis auf insgesamt 6 Wochen verlängert werden.

Richter muss detaillierte und konkrete Angaben machen (Arznei, Dosierung, Höchstdosis, Verabreichung)

Danach Hauptsacheverfahren mit schriftlicher Begutachtung (durch bisher unbeteiligten Arzt), ebenfalls auf 6 Wochen beschränkt, kann jedoch so oft wie erforderlich verlängert werden. Bei Verlängerung über 12 Wochen vollständig externe Begutachtung vorgeschrieben

Zwangsbehandlung liegt nur dann vor, wenn aus dem Verhalten (natürlicher Wille) eines Patienten ersichtlich ist, dass er mit der Behandlung nicht einverstanden ist. Sagt er nichts und wehrt sich nicht (z.B. auch weil er bewusstlos ist) liegt keine Zwangsbehandlung vor und die Entscheidung des Betreuers reicht aus! Nur bei bestimmten Behandlungen (großen Operationen) ist eine Zustimmung des Betreuungsgerichts (aber nach §1904 nicht §1906) notwendig

Zwangsbehandlung muss im Rahmen einer Unterbringung erfolgen.

Problemfall: Patientin mit Schizophrenie und Darmverschluss verweigert Behandlung. In Psychiatrie medizinisch nicht behandelbar, in Innerer Abteilung (offene Station) juristisch nicht behandelbar => PKG einrichten, oder auf Notstand berufen.

Diese Karteikarte wurde von mthimm erstellt.