psychiatrie (Fach) / sonstiges (Lektion)

Vorderseite Vorläufige Unterbringung nach § 331 FamFG
Rückseite

Die vorläufige Unterbringung nach § 331 FamFG kann im Rahmen einer gerichtlich zu genehmigenden Unterbringung durch das Gericht angeordnet werden (einstweilige Anordnung).

(sogenannte Gefahr im Verzug; vgl. dazu auch § 332 FamFG)

Erforderlich ist eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen oder eine unmittelbare Lebensgefahr.

Es muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vorliegen, das nach der gerichtlichen Praxis nicht älter als vom Vortage sein darf. Der Arzt/die Ärztin, der/die das Zeugnis erstellt, muss den Betroffenen tatsächlich gesehen haben. Die Anforderungen an das Zeugnis sind verschärft worden (vgl. § 331 Nr. 2 FamFG). Das ärztliche Zeugnis muss nunmehr auch Angaben über die Notwendigkeit der Maßnahme enthalten. In den Fällen des §§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG muss der Arzt/die Ärztin, der/die das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt/Ärztin für Psychiatrie sein.

Die einstweilige Anordnung darf gemäß § 333 Abs. 1 FamFG die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines/ einer Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 333 Abs. 1 Satz 5 FamFG) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

Neu eingefügt wurde § 333 Abs. 2 FamFG. Im Wege der einstweiligen Anordnung darf die Dauer der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung nur zwei Wochen betragen. Sie darf bei Ausschöpfung der Frist höchstens zweimal verlängert werden. Die Gesamtdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten.

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