Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Vorderseite
Verwaltungsakt
Rückseite
§ 118 AO
- Hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
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