Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)
Vorderseite
Voraussetzung der Bekanntgabe des VwA
Rückseite
§ 122 (1) S.1 und § 124 (1) S.1 AO
-Wissen und Wollen der Behörde
-Bezeichnung des richtigen (Inhalts- und Bekanntgabe-)Adressaten
-Zugang des VwA beim richtigen Empfänger
-Bekanntgabe des VwA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form
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