Abgabenordnung (Fach) / Paragraphen (Lektion)

Vorderseite Voraussetzung der Bekanntgabe des VwA
Rückseite

§ 122 (1) S.1 und § 124 (1) S.1 AO

-Wissen und Wollen der Behörde

-Bezeichnung des richtigen (Inhalts- und Bekanntgabe-)Adressaten

-Zugang des VwA beim richtigen Empfänger

-Bekanntgabe des VwA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form

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