psychiatrie (Fach) / allgemein4_Recht (Lektion)

Vorderseite §66 StGB Sicherungsverwahrung
Rückseite

• (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu

Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so

ordnet das Gericht neben der Strafe die

Sicherungsverwahrung an, wenn

– 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen

Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

– 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat

für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt

oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der

Besserung und Sicherung befunden hat und

– 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass

er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu

solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden

angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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