psychiatrie (Fach) / allgemein4_Recht (Lektion)
• (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
– 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen
Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
– 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat
für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt
oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung befunden hat und
– 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass
er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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