Einkommensteuer (Fach) / Einkünfte aus Kapitalvermögen (Lektion)
Vorderseite
Einnahmen aus einer typisch stillen Gesellschaft oder einem partiarischen Darlehen
Rückseite
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
Es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist
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