Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite Mittäterschaft
Rückseite
  • +, wenn A u B bewusst und gewollt aufgrund eines gemeinsamen Tatentschluss bei der Tatausführung als unmb Täter arbeitsteilig zusammenwirken.
  • Fraglich ist, ob der versuchte Bestimmungstäter gem. 15/2, 12/2 strafbar ist. Rspr.Ja, dafür genügt, dass der Bestimmende den anderen zur Ausführungshandlung veranlasst hat. Lehre: Nein, es befindet sich noch im Vorbereitsungsstadium, daher straflos, aber Ausnahme 277

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