Jus (Fach) / StGB (Lektion)

Vorderseite 146 Betrug, 147 schwerer Betrug
Rückseite
  • obj TB: Täuschung über die Rückgabebereitschaft, Irrtum, Eintritt des Vermögensschadens mit Übergabe der Sache
  • als Vermögensverfügung kommt jede unmittelbare, selbstschädigende Einwirkung auf das Vermögen des Opfers in Betracht.
  • sub TB: Tat- u Bereicherungsvorsatz
  • 147/1/Z.1: Urkunde wird zur Täuschung benutzt
  • 147/1/Z.1: "Beweismittel" zB A bekommt einen Sheinauftrag v Unternehmer U und damit später einen Kredit von der Bank erhält. Strafbarkeit des U? M1: hier bleibt die Urkunde Urkunde, also kein Beweismittel, 147 -, weil der Scheinvertrag weder falsch noch verfälscht. M2: Man kann die Lugurkunde unter das "Beweismittel" subsumieren! 147+, weil U Vorsatz+. Ergebnis: U 12/3, 146, 147/1/Z.1
  • Vollendet mit Schadenseintritt, nicht mit Vermögensverfügung
  • 146 VS 133 Veruntreuung: Entscheidend ist, ob der Vermögenswert durch Täuschung erlangt wurde.

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