Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)
Vorderseite
262 StPO: Überraschungsverbot
Rückseite
- Das Urteil hat das angeklagte Geschehen zu erledigen und darf es bei sonstiger Nichtigkeit nicht überschreiten,
- obwohl das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung und der Subsumtion unter einer Norm frei ist.
- Der Angeklagte hätte seine Verteidigung auf die geänderte Beurteilung verantworten müssen und allenfalls Beweisanträge stellen können.
- 262 StPO verletzt, dann Berufung wegen Nichtigkeit gem. Z.8 an das OLG (33/1/Z.1)
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