Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)

Vorderseite Ausführung einer Werklieferung eines UN mit Sitz im Drittland § 13b UStG ?
Rückseite

1. Der UN ist ein im Ausland ansässiger UN i.S.d. § 13b (7) S. 1 UStG.

2. Er erbringt eine im Inland steuerpflichtige Werklieferung, § 13b (2) Nr. 1 UStG.

3. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den UN als Leistungsempfänger über, da er Unternehmer ist, § 13b (5) S. 1 UStG.

4. Die USt ensteht gem. § 13b (2) UStG mit Ausstellung der Rechnung.

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