Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)

Vorderseite Gerichtskosten, Zeugengeld usw. Behandlung?
Rückseite

Es handelt sich um durchlaufenden Posten, da im Namen und für Rechnung des Gerichts vereinnahmt. Die durchlaufenden Posten gehören nicht zum Entgelt, § 10 (1) S. 6 UStG.

Porto, Telefon und Reisekosten sind Aufwendungen für Nebeleistungen zur einheitlichen Leistung und damit Entgelt.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.