Umsatzsteuer (Fach) / Klausurauswertung 3 128 (Lektion)
Vorderseite
Gerichtskosten, Zeugengeld usw.
Behandlung?
Rückseite
Es handelt sich um durchlaufenden Posten, da im Namen und für Rechnung des Gerichts vereinnahmt. Die durchlaufenden Posten gehören nicht zum Entgelt, § 10 (1) S. 6 UStG.
Porto, Telefon und Reisekosten sind Aufwendungen für Nebeleistungen zur einheitlichen Leistung und damit Entgelt.
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.