Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 9 234 (Lektion)

Vorderseite § 23 Fußgängerpunkt
Rückseite

Der aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte Gewinn beträgt nicht weniger als 600€, sodass er bei Zufluss im KJ. des Zuflusses zu versteuern ist, § 23 (3) S. 5 EStG.

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