Umsatzsteuer (Fach) / Besonderheiten (Lektion)

Vorderseite Ort der sonstigen Leistung des Messebetreibers an die Messaussteller
Rückseite

Der Messebetreiber tätigt eine sonstige Leistung gg Entgelt. Liegt die Leistung nur in der Gestellung des Messestandes, bestimmt Sicht der Ort nach § 3a (3) Nr. 1 Bst. a) UStG (Belegenheitsort).

Handelt es sich jedoch um eine Veranstaltungsleistung (A 3a.4 (2)), bestimmt sich der Ort grds. nach § 3a (2), wenn die Veranstaltungsleistung jedoch im Drittland ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort nach § 3a (8), also dort, wo die Leistung ausgeführt wird.

Wenn an Privat, Ort gem. § 3a (3) Nr. 3 UStG.

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