Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 2 (Lektion)

Vorderseite Dividenden Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 1
Rückseite

Die gem. § 43 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a (1) S. 1 Nr. 1 einbehaltene Kapitalertragsteuer darf die Einnahmen (§ 8) gem. § 12 Nr. 3 nicht mindern. Gleiches gilt für den Soli.

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