Strafrecht (Fach) / Strafprozessrecht Ermittlungsverfahren (Lektion)

Vorderseite aussageverweigerungsrecht selbstbelastung verwaltungsverfahren
Rückseite

der 157 abs 1 z 1 kommt nur personen zugute die sich einem gerichtlichen strafverfahren aussetzen würden. das gilt nicht wenn sie sich einem verwaltungsstrafverfahren aussetzen würden sogar wenn die strafe höher als gerichtliche ist.

ausnahme der 158 abs 1 z1, hier ist aber im gegensatz zum 157 eine interessenabwägung vorzunehmen

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