Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Stille Beteiligung (echte) Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 4 Kein Mitspracherecht, nicht an den stillen Reserven beteiligt!
Rückseite

Die Einkünfte unterliegen dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d (1) S. 1 i.H.v. 25%, demzufolge die Steuer auf diese Kapitaleinkünfte durch Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, § 43 (5) S. 1.

Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist gem. § 20 (9) S. 1 nicht möglich. Dieses wird durch den Erlass 1 § 43/1 außer Kraft gesetzt.

Verluste stellen im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Einlagekonto (§ 11 (2) S. 1) abziehbaren Verlust dar.

Dabei ist nach § 20 (1) Nr. 4 S. 2 die Vorschrift des § 15a sinngemäß anzuwenden.

Ein Verlust ist nach § 15a (1) i.V.m. § 20 (1) Nr. 4 S. 2 nur insoweit abzuziehen, als die zuzurechnenden Verluste die erbrachte Einlage nicht übersteigen. Da die ursprüngliche Einlage durch Verlustverrechnungen in den Vorjahren bereits gemindert wurde, ist nur noch in Höhe des Restes ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich, § 15a (1) (Verlustausgleichsbeschränkung). Der darüber hinausgehende Betrag ist nach § 15a (2) mit zukünftigen Erträgen aus der Beteiligung zu verrechnen.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.