Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 (1) Nr. 1 1. Anschaffung 2. Veräußerung 3. eines Wirtschaftsguts 4. innerhalb der Frist (10 Jahre/1Jahr); obligatorisches Geschäft(KV) 5. soweit nicht subsidiär § 23 (2)
Rückseite

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 (3)

Veräußerungspreis

-Anschaffungskosten (AfA nach Übergang Nutzen und Lasten)

-Werbungskosten

=Gewinn/Verlust

Begünstigung: Freigrenze § 22 (3) S. 5 600,00

Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten

=Ausgleich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Jahres oder des vorhergehen bzw. der folgenden Jahre nach § 10d

Bei der Erfassung privater Veräußerungsgeschäfte gilt § 11

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