Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 (1) Nr. 1
1. Anschaffung
2. Veräußerung
3. eines Wirtschaftsguts
4. innerhalb der Frist (10 Jahre/1Jahr); obligatorisches Geschäft(KV)
5. soweit nicht subsidiär § 23 (2)
Rückseite
Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 (3)
Veräußerungspreis
-Anschaffungskosten (AfA nach Übergang Nutzen und Lasten)
-Werbungskosten
=Gewinn/Verlust
Begünstigung: Freigrenze § 22 (3) S. 5 600,00
Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten
=Ausgleich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Jahres oder des vorhergehen bzw. der folgenden Jahre nach § 10d
Bei der Erfassung privater Veräußerungsgeschäfte gilt § 11
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.