Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Annahme Erfüllungshalber
Rückseite
Erlöschen des Schuldverhältnisses soll erst eintreten, nachdem sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: