Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Annahme an Erfüllung statt § 364 I BGB
Rückseite

Schuldverhältnis soll durch Erbringen einer Leistung erlöschen, die an die Stelle der unsprünglichen vertraglichen Leistung getreten ist

Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.