Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Annahme an Erfüllung statt § 364 I BGB
Rückseite
Schuldverhältnis soll durch Erbringen einer Leistung erlöschen, die an die Stelle der unsprünglichen vertraglichen Leistung getreten ist
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: