Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 1 (Lektion)

Vorderseite Gewinnausschüttung einer betrieblichen Beteiligung
Rückseite

-Einkünfte aus Gewerbe: § 20 (1) Nr. 1 i.V.m (8)

-Teileinkünfteverfahren: § 3 Nr. 40 S. 2 i.V.m. S. 1 Bst. d

-Als Einnahmen sind auch die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (KapESt+Soli) zu erfassen, weil es sich insoweit nicht um abzugsfähige Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 handelt.

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