Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 1 (Lektion)

Vorderseite Baustellenunfall
Rückseite

Der Unfall ereignete bei der Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens. Die entstandenen Kosten sind daher Betriebsausgaben, § 4 (4) EStG.

Die Prozesskosten sind zutreffend als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Außerdem gehören die Krankenhauskosten zu den Betriebsausgaben.

Da die Aufwendungen zur Beseitigung der Unfallschäden Betriebsausgaben sind, handelt es sich bei den Erstattungen zum Ausgleich dieser Aufwendungen um Betriebseinnahmen, § 4 (4) EStG, Umkehrschluß. Dieses gilt auch für die Endschädigung für den Verdienstausfall.

Das Schmerzensgeld ist keine Betriebseinnahmen. Es soll einen persönlichen Schmerz abgelten und ist keiner der 7 Einkunftsarten zuzurechnen.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.