Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Rückseite
§ 7 (1)
- zum Zweck der Bearbeitung in Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemgeb. erworben
Nr. 1: Leistender Unternehmer befördert/versendet ins Drittland
oder
Nr. 2: ausländischer Empfänger befördert/versendet ins Drittland
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