Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Rückseite

§ 7 (1)

- zum Zweck der Bearbeitung in Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemgeb. erworben

Nr. 1: Leistender Unternehmer befördert/versendet ins Drittland

oder

Nr. 2: ausländischer Empfänger befördert/versendet ins Drittland

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