Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Ausfuhrlieferung
Rückseite

§ 6 UStG

(1) Nr. 1: liefernder Unternehmer ins Drittland befördert/versendet

oder

(1) Nr. 2: ausländischer Abnehmer ins Drittland befördert/versendet

(3a) Ist der Abnehmer "privat" und transportiert er im Reisegepäck, muss er vor Ablauf des 3 Monats nach Lieferung ausführen

(4) Nachweise sind zu erbringen

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