Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Ausfuhrlieferung
Rückseite
§ 6 UStG
(1) Nr. 1: liefernder Unternehmer ins Drittland befördert/versendet
oder
(1) Nr. 2: ausländischer Abnehmer ins Drittland befördert/versendet
(3a) Ist der Abnehmer "privat" und transportiert er im Reisegepäck, muss er vor Ablauf des 3 Monats nach Lieferung ausführen
(4) Nachweise sind zu erbringen
Diese Karteikarte wurde von Steuerblitz erstellt.