Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite § 32d Abgeltungssteuer
Rückseite

(1) Die Est beträgt für Einkünfte aus KV 25%, wenn nicht § 20 (8); Gesonderter Tarif, Abgeltungssteuer 25%

(2) Absatz 1 gilt nicht

Nr. 1 für Kapitalerträge § 20 (1) Nr. 4 (stille Bet.) und Nr. 7 (Zinseträge)

Nr. 2 für Kapitalerträge § 20 (1) Nr. 6 S. 2 (Diff. zw.. Einzahlung und Auszahlung aus Vers. im Erlebensfall),

wenn nahestehende Person oder Anteileigner (>10%)

Für Nr. 1 und 2 gilt die Veranlagungspflicht § 32a

(2) Absatz 1 gilt nicht

Nr. 3 auf Antrag für Kapitalerträge gem. § 20 (1) Nr. 1, 2 (Dividenden),

wenn zu mindestens 25% an KapGes beteiligt

oder zu mindestens 1% und beruflich für KapGes tätig

Bei Nr. 3 gilt ein Wahlrecht, Veranlagungsoption zu § 32a

(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der KapEst unterlegen haben, sind in der Steuererklärung anzugeben. Für sie gilt (1) Steuerabzug 25%; also Veranlagungspflicht

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung nach (3) S. 2 beantragen, also (1) Steuerabzug 25%, weil z.B. Verluste oder Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft wurde.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.