Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Kapitalertragsteuerabzug § 43a (1) S. 1 Nr. 1
25%
BMG sind die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug, § 43a (2)
Rückseite
Veräußerungsgeschäfte
Der Kreis der Erträge, von denen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wurde auf Veräußerungsvorgänge ausgeweitet, z.B. Anteil an KapGes, § 43 (1) S. 1 Nr. 9-12
Ein KapEst-Abzug ist bei Veräußerungsvorgängen jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Wertpapier bankenverwahrt ist, § 44 (1) S. 3
Die BMG wird nach § 43a (2) i.V.m. § 20 (4) wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis
-Veräußerungskosten
-Anschaffungskosten
=BMG
Der KapESt-Abzug wird dabei unabhängig davon vorgenommen, welcher Einkunftsart der Ertrag zuzuordnen ist, § 43 (4).
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.