Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Kapitalertragsteuerabzug § 43a (1) S. 1 Nr. 1 25% BMG sind die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug, § 43a (2)
Rückseite

Veräußerungsgeschäfte

Der Kreis der Erträge, von denen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wurde auf Veräußerungsvorgänge ausgeweitet, z.B. Anteil an KapGes, § 43 (1) S. 1 Nr. 9-12

Ein KapEst-Abzug ist bei Veräußerungsvorgängen jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Wertpapier bankenverwahrt ist, § 44 (1) S. 3

Die BMG wird nach § 43a (2) i.V.m. § 20 (4) wie folgt ermittelt:

Veräußerungspreis

-Veräußerungskosten

-Anschaffungskosten

=BMG

Der KapESt-Abzug wird dabei unabhängig davon vorgenommen, welcher Einkunftsart der Ertrag zuzuordnen ist, § 43 (4).

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.