Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
Vorderseite
Veranlagungspflicht § 32d (3)
Kapitalerträge unterliegen nicht der KapSt
a) Zinsen aus Privatdarlehen
b) Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, bei einer Beteiligung von weniger als 1% (kein § 17)
c) Verkauf von Kapitallebensvers.
d) Kapitale
Rückseite
Rechtsfolgen
1. Veranlagung
2. Gesonderter Steuertarif 25% gem. § 32d (1) S. 1
3. Verlustabzugsbeschränkung § 20 (6)
4. Sparerpauschbetrag § 20 (9) S. 1
5. kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten, § 20 (9) S. 2
6. Es müssen nur die steuerpflichtigen Erträge erklärt werden, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.