Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Veranlagungspflicht § 32d (3) Kapitalerträge unterliegen nicht der KapSt a) Zinsen aus Privatdarlehen b) Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, bei einer Beteiligung von weniger als 1% (kein § 17) c) Verkauf von Kapitallebensvers. d) Kapitale
Rückseite

Rechtsfolgen

1. Veranlagung

2. Gesonderter Steuertarif 25% gem. § 32d (1) S. 1

3. Verlustabzugsbeschränkung § 20 (6)

4. Sparerpauschbetrag § 20 (9) S. 1

5. kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten, § 20 (9) S. 2

6. Es müssen nur die steuerpflichtigen Erträge erklärt werden, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.