Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Fraktionszwang
Rückseite

Der Fraktionszwang ist ein Zwang, der auf Parteimitglieder einer Parlamentsfraktion seitens der Fraktionsführung auf andere Fraktionsmitglieder ausgeübt wird, um ein einheitliches Abstummungsverhalten aller Fraktionsmitglieder zu erzwingen. Der Fraktionszwang dient vornehmlich dem Machterhalt der eigenen Partei.

Die Begriffe Fraktionszwang undFraktionsdisziplin werden teilweise synonym verwendet, eine (wenn auch fließende) Grenze gibt es jedoch.

Inhaltsübersicht
  • 1 Der Fraktionszwang
  • 2 Fraktionszwang in Deutschland
  • 3 Die Fraktionsmeinung
  • 4 Möglichkeiten des einzelnen Abgeordneten
  • 5 Gründe für die Fraktionsdisziplin
I. Der Fraktionszwang

Beim Fraktionszwang hat die Fraktion eine direkte Möglichkeit, den Abgeordneten zu zwingen. In der Weimarer Republik hatte die KPD Blankovorlagen ihrer Mitglieder für einen Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wurde für verfassungswidrig erklärt.Auch bei einem angenommenen Parteiausschluss durch mangelnde Fraktionsdisziplin kann der Kandidat zu einer Wiederwahl mit Chancen auf seine Person antreten, obwohl bei den Wählern oft auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle spielt.

II. Fraktionszwang in Deutschland

In der heutigen Bundesrepublik Deutschland, wie davor schon in der Weimarer Republik, gibt es aufgrund von Artikel 38 Grundgesetz, nach dem Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, keinen Fraktionszwang, aber auch hier agieren die Abgeordneten auf Grund der Fraktionsdisziplin oderFraktionssolidarität meist geschlossen.

III. Die Fraktionsmeinung

Die Fraktion stimmt meist vorher (intern) über eine Entscheidung ab, an das Ergebnis dieser Abstimmung halten sich fast immer alle Mitglieder der Fraktion. Es ist allgemein anerkannt, dass eine gewisse Fraktionsdisziplin in einem parlamentarischen Regierungssystem nötig ist. Die Fraktionsdisziplin ist in keinem Gesetz und keiner Geschäftsordnung verankert. Faktisch jedoch ist die Fraktionsdisziplin Alltag im Parlament.

III. Möglichkeiten des einzelnen Abgeordneten

Den Abgeordneten steht es immer frei zu entscheiden wie sie wollen, sie müssen dann aber damit rechnen, bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden und von der Fraktion weniger Unterstützung zu erhalten. Innerparteiliche Diskussionen, obwohl sie Ausdruck einer demokratischen Willensbildung und teilweise notwendig sind, führen außerdem erfahrungsgemäß zu schlechten Wahlergebnissen. Ein Abgeordneter hat auch das Recht und die Möglichkeit, die Fraktion zu wechseln. Fraktionswechsel sind umstritten, aber in der Geschichte der Bundesrepublik kamen sie schon mehrmals vor.

Außerdem kann sich jeder Abgeordnete dazu entscheiden, keiner Fraktion mehr anzugehören. Er verliert damit aber bestimmte Rechte, die nur Mitgliedern einer Fraktion zustehen.

IV. Gründe für die Fraktionsdisziplin

Es gibt aber auch Gründe für die Fraktionsdisziplin:

  • Kein Abgeordneter kann in allen Fachthemen ausreichende Sachkenntnis haben und muss sich daher an den Meinungen der anderen Mitglieder seiner Fraktion orientieren. Außerdem herrscht faktisch eine unausgesprochene Übereinkunft, dass diejenigen, die in einem Themenfeld keine Sachkenntnis haben, einfach mit der Fraktion stimmen, weil dann in denjenigen Fragen, wo sie sachkundig sind, die Fraktion sich ihrer Vorgabe anschließt. Dadurch erreicht ein Fraktionsmitglied, dass es in Teilbereichen die Fraktionsmeinung maßgeblich prägen kann.
  • Jede Partei muss sich, um ihre Interessen durchsetzen zu können, auf ihre Abgeordneten verlassen, und die Abgeordneten verdanken der Partei ihr Mandat. Außerdem erwartet der Wähler für seine Wahlentscheidung letztlich ein klares Profil der Partei, das nur durch ein im Wesentlichen einheitliches Abstimmungsverhalten erreicht werden kann.
  • Die meisten Abgeordneten, vor allem wenn nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird, werden als Mitglieder ihrer Partei gewählt. Es wird also erwartet, dass sie deren Programm umsetzen.
  • Ohne Fraktionsdisziplin wäre die Arbeitsfähigkeit der Regierung stark eingeschränkt, da von Abweichlern aus der eigenen Fraktion und von der Opposition (deren Abgeordnete der Meinung sind, die Regierung müsse abgelöst werden) die Gesetzgebung blockiert werden würde.
  • Es kann durchaus eine Gewissensentscheidung sein, Gesetzen zuzustimmen, die nicht der eigenen Überzeugung entsprechen, da Alternativen (Regierungswechsel) oder die Unterstützung durch die Fraktion bei einem anderen Thema schwerer wiegen.

Lässt sich die Fraktionsdisziplin nicht einfach durchsetzen, kann der Bundeskanzler mit einer Gesetzesabstimmung eine Vertrauensfrage verknüpfen. Insbesondere bei Gewissensentscheidungen (wie zum Beispiel der Abtreibung und der Verlängerung der Verjährungsfrist von NS-Verbrechen) werden durch die Fraktionsführung in der Regel die Abstimmungen freigegeben und jeder Abgeordnete muss seine eigene Entscheidung fällen.

Diese Karteikarte wurde von fabules erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: